Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB | KreisP Einstellungsverfügung
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 176a des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) kann gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten innert 20 Tagen seit Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden Beschwerde im Sinne von Art. 138 und 139 StPO geführt werden. Diese ist schriftlich und begründet einzureichen und hat darzutun, welche Punkte
E. 5 angefochten werden. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde gegen
die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten B. ist somit einzutreten.
2.
Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochte-
nen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung
oder Änderung geltend macht. Ein solches rechtlich schutzwürdiges Interesse
besitzt, wer in seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung beeinträchtigt
ist. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen be-
schweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Als mit strafprozessualen Mitwirkungsrechten
ausgestatteter Geschädigter wird nach ständiger Praxis der Beschwerdekammer
diejenige natürliche oder juristische Person anerkannt, der durch eine straf- und
verfolgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt
wurde, mithin der Träger des Rechtsgutes, welches durch das in einem Straftat-
bestand inkriminierte Verhalten verletzt und im Sinne von Art. 41 ff. des Schwei-
zerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) geschädigt beziehungsweise gefähr-
det wurde (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO; PKG 1998 Nr. 45; 1975 Nr. 60; W. Padrutt,
Kommentar zur StPO GR, 6. Aufl., Chur 1996, S. 352 f. mit Hinweisen). Damit ist
für die Frage des geschützten Rechtsgutes und dessen Träger grundsätzlich auf
die konkrete Strafnorm, gegen welche der Täter angeblich verstossen hat, abzu-
stellen. In jedem Fall ist eine direkte Schädigung erforderlich. Eine mittelbare Be-
einträchtigung beziehungsweise eine mittelbar zugefügte Schädigung genügt
nicht, um eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 139 StPO zu begründen
(PKG 2001 Nr. 30 mit Hinweisen).
Vorliegend ist die konkrete Strafnorm die Vorschrift von Art. 292 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), welche sich aus der Ver-
fügung vom 25. Oktober 2007 ergibt. Enthält diese Verfügung ein Gebot oder
Verbot, das den Schutz privater Interessen gewährleisten soll, ist auch die Legi-
timation des betroffenen Privaten zur Beschwerdeführung zu bejahen (vgl. Gün-
ter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Aufl., Bern
2000, § 51 N. 2; PKG 2000 Nr. 35 mit Hinweisen).
Mit der am 25. Oktober 2007 ergangenen amtlichen Verfügung des
Kreispräsidenten B. wurden die Miteigentümer der Stockwerkeigentümerschaft
M. unter Hinweis auf Art. 292 StGB aufgefordert, die ganze Dienstbarkeitsanlage
auf ihrem Grundstück, Parzelle Nr. 0000 im Grundbuch Z., jederzeit freizuhalten,
damit diese von der Beschwerdeführerin als Dienstbarkeitsberechtigte befahren
werden könne. Eine entsprechende Verfügung erging bereits am 7. Dezember
2006; mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 wurden die Beschwerdegegner je-
E. 6 doch - erneut unter Androhung der Straffolgen des Art. 292 StGB - aufgefordert,
diesem neuen Amtsbefehl vom 25. Oktober 2007 bis am 15. November 2007 in
vollem Umfang nachzukommen. Dieser richterlichen Aufforderung sind die Be-
schwerdegegner erneut nicht vollends nachgekommen. A. hat folglich ein recht-
lich geschütztes Interesse an einer materiellen Beurteilung des Verhaltens der
durch die Verfügung verpflichteten Beschwerdegegner. Entsprechend steht ihr
vorliegend auch die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO
zu.
3.
Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde vorsorglich
den Ausstand des Kantonsgerichtspräsidenten Dr. Norbert Brunner, falls dieser
Einsitz in der Beschwerdekammer haben sollte. Zumal Vizepräsident Urs Schlen-
ker den Vorsitz in diesem Fall führt, kann dieses Begehren als gegenstandslos
betrachtet werden.
4.
Aus dem Dispositiv der Einstellungsverfügung vom 16. Januar 2008
ist zu entnehmen, dass A. diese Verfügung nur im Dispositiv zugestellt wurde,
während die anderen Verfahrensbeteiligten einen begründeten Entscheid erhal-
ten haben.
Mit Beschwerde vom 6. Februar 2008 machte deshalb A. eine Verletzung
der behördlichen Begründungspflicht geltend. Sie verlangte eine vollumfängliche
Aufhebung der Einstellungsverfügung sowie die Zurückweisung der Sache an
den Kreispräsidenten B. zwecks Erlass eines Strafmandates wegen Widerhand-
lung gegen Art. 292 StGB, eventuell zwecks Begründung der angefochtenen Ver-
fügung.
Aus den Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen
Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschen-
rechtskonvention (EMRK; SR 0.101) fliesst der Anspruch auf rechtliches Gehör.
Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begrün-
den, damit die Parteien erfahren, auf Grund welcher Überlegungen eine Behörde
entschieden hat. Die Begründung muss demzufolge so abgefasst sein, dass der
Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (PKG
1990 Nr. 49, PKG 1994 Nr. 44). Eine Begründungspflicht gilt nicht nur für Urteile
im engeren Sinne. Da sich die Einstellungsverfügung in einem Strafverfahren
über die strafrechtliche Nichtschuld eines Rechtsunterworfenen ausspricht, be-
einflusst sie die Rechtsstellung des Verfügungsadressaten sowie eventuell
schützenswerte Interessen verfahrensbeteiligter Dritter. Die Einstellungsverfü-
E. 7 gung berührt damit deren Gehörsanspruch und muss somit ebenfalls der Begrün-
dungspflicht unterstehen. Der Kreispräsident übt im Strafmandatsverfahren we-
gen Übertretung die Funktion des Untersuchungsrichters aus. Gelangt der
Kreispräsident aufgrund seiner Erhebungen zum Schluss, dass das Vorliegen
eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan sei, verlangt Art. 171 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 StPO den Erlass einer begründeten Einstellungs-
verfügung. Diese ist dem Angeschuldigten, dem Geschädigten und der Staats-
anwaltschaft mitzuteilen (Art. 82 Abs. 2 und 3 StPO). Für die Einstellungsverfü-
gung verweist also das Strafmandatsverfahren bei Übertretungen auf das ordent-
liche Untersuchungsverfahren. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Einstel-
lung einer Strafuntersuchung von den gleichen Voraussetzungen abhängt und
als Verfügung die gleichen Merkmale aufweist, unbesehen davon, ob sie im or-
dentlichen Strafverfahren oder im summarisch ausgestalteten Strafmandatsver-
fahren erlassen wird. Grundsätzlich sind daher Einstellungsverfügungen im Straf-
mandatsverfahren im gleichen Umfang und mit der gleichen Sorgfalt zu begrün-
den wie im ordentlichen Strafverfahren. Aus Sicht des Geschädigten, der zur
strafrechtlichen Beschwerde legitimiert ist, spielt es keine Rolle, ob seine Be-
schwerde das Resultat einer im ordentlichen Strafverfahren oder im Strafman-
datsverfahren ergangenen Einstellungsverfügung ist. Sein Bedürfnis nach Be-
gründung der Einstellungsverfügung ist in beiden Fällen das gleiche, weil er bei
beiden Verfahrensarten seine strafrechtliche Beschwerde nach Art. 138 StPO
oder nach Art. 176a StPO begründen muss. Der Angeschuldigte kann sich mittels
Einsprache gegen das Strafmandatsverfahren nachträglich volles rechtliches
Gehör verschaffen. Einen entsprechenden Rechtsbehelf für den Geschädigten
zwecks Beseitigung einer im Strafmandatsverfahren ergangenen Einstellungs-
verfügung gibt es nicht. Es ist aus diesem Grunde gerechtfertigt, an die Begrün-
dung einer Einstellungsverfügung im Strafmandatsverfahren grundsätzlich die
gleichen Anforderungen zu stellen wie im ordentlichen Strafverfahren (PKG 1994
Nr. 44). Der Geschädigte, welcher nach Art. 139 StPO beschwerdelegitimiert ist,
hat somit einen Anspruch auf eine sorgfältig begründete Einstellungsverfügung
(W. Padrutt, a.a.O., S. 165). Wird dem Geschädigten die Verfügung nur im Dis-
positiv zugestellt, vermag dies der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zu genügen. Weil das rechtliche Gehör als Ausfluss
des Verbots der formellen Rechtsverweigerung rein formeller Natur ist, führt des-
sen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst grundsätz-
lich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 118 Ia 18 E. 1a). Im
vorliegenden Fall hat der Kreispräsident B. seine Einstellungsverfügung vom 16.
Januar 2008 zwar begründet; er hat diese Begründung der Geschädigten aber
E. 8 nicht zukommen lassen, so dass diese nicht in der Lage war, die Einstellungs-
verfügung in der Sache selbst sachgerecht anzufechten. Im Ergebnis steht dem-
nach fest, dass die vorliegende Beschwerde bereits aufgrund von formellen Ver-
fahrensmängeln gutzuheissen ist, ohne dass eine materielle Überprüfung der An-
gelegenheit erforderlich wäre. Zu Handen des Kreispräsidenten B. seien aber
gleichwohl noch folgende Bemerkungen angebracht.
5.
Neben der Aufhebung der Einstellungsverfügung aus formellen
Gründen verlangte A. mit der Beschwerde vom 6. Februar 2008 die Zurückwei-
sung an den Kreispräsidenten B. zwecks Erlass eines Strafmandates wegen Wi-
derhandlung gegen Art. 292 StGB. Dieses Begehren hat die Beschwerdeführerin
nicht weiter begründet. Da sie keine Kenntnis der Einstellungsgründe hatte,
konnte sie diese auch nicht materiell beanstanden. Der Kreispräsident argumen-
tiert in seiner Einstellungsverfügung vom 16. Januar 2008, die Beschwerdegeg-
ner seien bereits mit Strafmandat vom 26. November 2007 für den Ungehorsam
gegen den Amtsbefehl vom 7. Dezember 2006 im Sinne von Art. 292 StGB be-
straft worden. Mit der ausgesprochenen Busse seien sie ihrem Verschulden ent-
sprechend angemessen bestraft worden, da erwiesen sei, dass sie ihren Ver-
pflichtungen gemäss dem Amtsbefehl vom 7. Dezember 2006 nicht nachgekom-
men seien. Zudem sei mit Entscheid des Kreispräsidiums B. vom 30. November
2007 ein Vollzugsaufschub der Ersatzvornahme bis zum Frühjahr 2008 verfügt
worden.
Gemäss Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von einer zustän-
digen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdro-
hung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Diese Vor-
aussetzung ist auch bei wiederholtem Ungehorsam gegen dieselbe Verfügung
erfüllt (Günter Stratenwerth, a.a.O., § 51 N. 9). Die richterlichen Anordnungen in
einem Amtsbefehl gelten bis zu dessen Aufhebung. Haben die Verpflichteten in-
nerhalb des Zeitraums, in dem eine unter Androhung gemäss Art. 292 StGB er-
gangene Verfügung Geltung hatte, gegen die darin enthaltenen richterlichen An-
ordnungen gehandelt, liegt folglich auch dann ein Verstoss im Sinne von Art. 292
StGB vor, wenn die Verfügung im Nachhinein aufgehoben worden ist. Die Be-
schwerdelegitimierte muss zudem die Möglichkeit haben, ihr Interesse an der
Durchsetzung des Anspruches gemäss dem Amtsbefehl mittels zivilprozessualer
Mittel (Art. 252 ff. der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden [ZPO; BR
320.000]) durchsetzen zu können. Gemäss bündnerischem Recht hat daher der
Kreispräsident zunächst dem Leistungspflichtigen unter Androhung der Straffol-
gen des Art. 292 StGB eine Frist anzusetzen, innert welcher dieser die Leistung
E. 9 zu erbringen hat (Art. 256 ZPO). Die Androhung der Bestrafung und die Verurtei-
lung selbst bezwecken, dass der Leistungspflichtige seine Leistung in ursprüng-
licher Form erbringt und der Berechtigte nicht gezwungen wird, die Ersatzvor-
nahme anzustreben. Kommt der Leistungspflichtige der Anordnung dennoch
nicht nach, wird auf seine Kosten die Ersatzvornahme angeordnet (PKG 2000
Nr. 35).
Die Beschwerdegegner wurden, wie bereits im Sachverhalt ausführlich
dargelegt, mit Strafmandat des Kreispräsidiums B. vom 26. November 2007 we-
gen Ungehorsams gegen die amtliche Verfügung vom 7. Dezember 2006 ge-
stützt auf die Strafanzeigen vom 14. September 2007 und vom 8. Oktober 2007
bestraft. Da sie aber weiterhin den Vorlagen gemäss Amtsbefehl bis dato nur
teilweise nachkamen - es wurden einzig die einbetonierten Eisenpfosten und die
Kettenspannungen entfernt - ersuchte die Beschwerdeführerin mit Datum vom
17. September 2007 um Fristansetzung. Daraufhin setzte der Kreispräsident den
Beschwerdegegnern mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 eine Frist bis am 15.
November 2007 zur Behebung des streitigen Zustandes, dies erneut unter aus-
drücklicher Androhung der Straffolgen des Art. 292 StGB. Die Beschwerdegeg-
ner liessen die angesetzte Frist unberücksichtigt verstreichen, weshalb sie damit
den Anordnungen des Amtsbefehls vom 25. Oktober 2007 grundsätzlich nicht
gefolgt sind. Die von der Beschwerdeführerin am 19. November 2007 einge-
reichte dritte Strafanzeige bezieht sich somit nicht auf die amtliche Verfügung des
Kreispräsidiums B. vom 7. Dezember 2006, sondern auf die Verfügung vom 25.
Oktober 2007. Mit der Begründung des Kreispräsidenten B. hätte somit das mit
der Strafanzeige vom 19. November 2007 eröffnete Verfahren nicht eingestellt
werden dürfen. Auch die Tatsache, dass der Vollzugstermin für die Ersatzvor-
nahme bis zum Frühjahr 2008 aufgeschoben wurde, ändert nichts daran, dass
sich der Kreispräsident B. konkret mit der Frage zu befassen hat, ob die Be-
schwerdegegner gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2007 (und nicht vom 7.
Dezember 2006) verstossen haben und ob sie dafür allenfalls zu bestrafen sind.
6.
An dieser Stelle ist das Kreisamt B. zudem darauf hinzuweisen,
dass mit der Revision des Algemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetz-
buches, welches am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, die bisherige Unter-
scheidung zwischen Haft-, Gefängnis- und Zuchthausstrafen fallen gelassen und
durch die einheitliche Freiheitsstrafe ersetzt wurde. Bei Übertretungen gibt es seit
dem 1. Januar 2007, mit Ausnahme der Ersatzfreiheitsstrafe, keine Freiheitsstra-
fen mehr. Es können bei Übertretungen somit nur noch Bussen ausgesprochen
werden. Art. 292 StGB wurde insofern angepasst, als bei einem Verstoss gegen
E. 10 diesen Straftatbestand nur noch eine Busse, und nicht mehr Haft ausgesprochen werden kann. Das Kreisamt B. wird deshalb angehalten, künftig die Sanktion ge- gen Art. 292 StGB entsprechend anzupassen. 7. Ist die Beschwerde gutzuheissen, gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 2 StPO). Der obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wird zudem eine angemessene Ent- schädigung zugesprochen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfü- gung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten B. zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher die Beschwerdeführerin mit Fr. 563.30 zu entschä- digen hat.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 15. April 2008 Schriftlich mitgeteilt am: BK 08 5 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Rehli Aktuar ad hoc Corrado —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Ca- henzli, Postfach 171, Städtlistrasse 12, 7130 Ilanz, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten B. vom 16. Januar 2008, mitge- teilt am 16. Januar 2008, in Sachen P., Beschwerdegegnerin, Q., Beschwerde- gegnerin, R., Beschwerdegegner, S., Beschwerdegegnerin, Dr. med. dent. T., Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Postfach 203, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB, hat sich ergeben: A. A. ist Eigentümerin der Parzelle Nr. an der Y. in X., Z.. Diese grenzt an einer Seite unmittelbar an die Parzelle Nr. 0000, welche früher auch die Fläche
2 der heutigen Parzelle Nr. beinhaltete. Die Parzelle Nr. 0000 steht im Stockwerk- eigentum der Stockwerkeigentümerschaft M., bestehend aus den Miteigentü- mern P., Q., R., S. und T.. Auf den Parzellen Nr., 1752, 4276 sowie 3318 und 3319, die sich im vorderen Teil der Y. befinden, ist ein gegenseitiges Fuss- und Fahrwegrecht im Grundbuch Z. eingetragen. B. Mit Schreiben vom 19. April 2006 ersuchte A. das Kreisamt B. um Erlass eines Amtsbefehls betreffend Beseitigung einer Besitzesstörung. Die Mit- eigentümer von Parzelle Nr. 0000, P., Q., R., S. und T., seien unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB anzuhalten, die ganze Dienstbarkeitsanlage auf ihrem Grundstück jederzeit freizuhalten, damit diese von den Dienstbarkeits- berechtigten ungehindert befahren werden könne. Zu diesem Zweck sollten die Gesuchgegner den Kehrplatz auf ihrem Grundstück für Wendemanöver wieder- herstellen, indem sie die einbetonierten Eisen-Absperrungspfosten und die Ket- tenspannungen entfernten. Zudem sollte der Untergrund wiederhergestellt wer- den, damit die Anlage jederzeit benutzt werden könne. Die Stockwerkeigentümer ihrerseits ersuchten mit Stellungnahme vom
2. Juni 2006 um Abweisung des Gesuchs. C. Am 30. Juni 2006 bzw. am 5. Juli 2006 wies der Kreispräsident B. das Amtsbefehlsgesuch vom 19. April 2006 ab. D. Am 12. Juli 2006 erhob A. gegen diese Entscheide Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie verlangte die Aufhebung der Ent- scheide, eventualiter sei die Sache zum Erlass eines Amtsbefehls an das Kreispräsidium B. zurückzuweisen. Der Kreispräsident B. verzichtete mit Schreiben vom 21. Juli 2006 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Beschwerdegegner reichten am 3. Au- gust 2006 ihre Stellungnahme ein, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde begehrten. E. Das Kantonsgerichtspräsidium hiess die Beschwerde mit Verfü- gung vom 14. September 2006 gut, hob den angefochtenen Entscheid des Kreispräsidenten B. auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Kreisamt B. zurück. F. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2006 hiess das Kreispräsidium B. in der gleichen Sache das Amtsbefehlsgesuch von A. vom 19. April 2006 gut. Die
3 Eigentümer der Parzelle Nr. 0000 wurden unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB angehalten, die ganze Dienstbarkeitsanlage auf ihrem Grundstück im Sinne des Gesuches wiederherzustellen. G. Am 14. September 2007 reichte A. eine erste Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen die amtliche Verfügung vom 7. Dezember 2006 im Sinne von Art. 292 StGB ein. Eine zweite Strafanzeige in der gleichen Sache erfolgte am 8. Oktober 2007. Aufgrund dieser Strafanzeigen erliess der Kreispräsident B. mit Bezug auf den Entscheid vom 7. Dezember 2006 am 26. November 2007 ein Strafmandat, mit welchem die Stockwerkeigentümer wegen Ungehorsams gegen eine amtli- che Verfügung gemäss Art. 292 StGB schuldig gesprochen und mit Fr. 200.- Busse, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen, bestraft wurden. H. Mit Eingabe vom 17. September 2007 gelangte A. mit dem Rechts- begehren an das Kreisamt B., die Gesuchsgegner seien unter Androhung von Art. 292 StGB zu verpflichten, innert einer kurzen, richterlich anzusetzenden per- emptorischen Frist die ganze Dienstbarkeitsanlage im Sinne des Entscheides vom 7. Dezember 2006 herzustellen. Das Kreispräsidium B. kam diesem Begehren mit Entscheid vom 25. Ok- tober 2007 sinngemäss nach und setzte der Stockwerkeigentümerschaft M. eine entsprechende Frist bis zum 15. November 2007. Auch dieser Entscheid erging unter Androhung der Straffolgen des Art. 292 StGB. Mit Schreiben vom 16. November 2007 verlangte A. vom Kreisamt B. die Anordnung der Ersatzvornahme, da die Beschwerdegegner den mit Entscheid vom 25. Oktober 2007 angeordneten Massnahmen innert gesetzter Frist nicht nachgekommen seien. I. Am 19. November 2007 reichte A. eine dritte Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen die amtliche Verfügung vom 25. Oktober 2007 ein. J. Das Kreispräsidium B. verfügte in der Folge am 30. November 2007 die Vollziehung des Amtsbefehlsentscheides vom 25. Oktober 2007. Als Ersatz- massnahme wurde ein Ingenieur mit der Projektierung, Ausschreibung und Rea- lisierung der Wiederherstellung des gewünschten Zustandes beauftragt. Diese
4 Arbeiten sollten im Frühjahr 2008 auf Kosten der Gesuchsgegner ausgeführt wer- den. K. Am 16. Januar 2008 schliesslich stellte der Kreispräsident B. das mit der dritten Strafanzeige vom 19. November 2007 mit Bezug auf die Verfügung vom 25. Oktober 2007 eingeleitete Verfahren gegen die Miteigentümer der Stock- werkeigentümerschaft M. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung ein. Begründet wurde diese Einstellungsverfügung damit, dass die Stockwerkei- gentümer bereits mit Strafmandat vom 26. November 2007 für den Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB bestraft worden seien und mit Entscheid des Kreispräsidiums B. vom 30. November 2007 ohnehin der Vollzug der Ersatzvornahme im Frühjahr 2008 vorgesehen sei. L. Dagegen erhob A. am 6. Februar 2008 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden mit den Begehren, die Einstellungsverfügung vom 16. Januar 2008 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zwecks Erlass eines Strafmandates wegen Widerhandlung gegen Art. 292 StGB, eventuell zwecks Begründung der angefochtenen Verfügung, zurück- zuweisen. Im Wesentlichen machte sie geltend, die Vorinstanz sei der Begrün- dungspflicht nicht nachgekommen, indem sie ihr die Einstellungsverfügung nur im Dispositiv zugestellt habe. Das Kreisamt B. nahm am 3. März 2008 Stellung und beantragte die Ab- weisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegner schlossen sich mit Stellung- nahme vom 13. März 2008 dem Antrag der Beschwerdeführerin dahingehend an, als die Sache an die der Vorinstanz zurückzuweisen sei, um der Beschwerdefüh- rerin eine begründete Einstellungsverfügung zuzustellen. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfü- gung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 176a des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) kann gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten innert 20 Tagen seit Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden Beschwerde im Sinne von Art. 138 und 139 StPO geführt werden. Diese ist schriftlich und begründet einzureichen und hat darzutun, welche Punkte
5 angefochten werden. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten B. ist somit einzutreten. 2. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochte- nen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Ein solches rechtlich schutzwürdiges Interesse besitzt, wer in seiner wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung beeinträchtigt ist. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen be- schweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Als mit strafprozessualen Mitwirkungsrechten ausgestatteter Geschädigter wird nach ständiger Praxis der Beschwerdekammer diejenige natürliche oder juristische Person anerkannt, der durch eine straf- und verfolgbare Handlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde, mithin der Träger des Rechtsgutes, welches durch das in einem Straftat- bestand inkriminierte Verhalten verletzt und im Sinne von Art. 41 ff. des Schwei- zerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) geschädigt beziehungsweise gefähr- det wurde (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO; PKG 1998 Nr. 45; 1975 Nr. 60; W. Padrutt, Kommentar zur StPO GR, 6. Aufl., Chur 1996, S. 352 f. mit Hinweisen). Damit ist für die Frage des geschützten Rechtsgutes und dessen Träger grundsätzlich auf die konkrete Strafnorm, gegen welche der Täter angeblich verstossen hat, abzu- stellen. In jedem Fall ist eine direkte Schädigung erforderlich. Eine mittelbare Be- einträchtigung beziehungsweise eine mittelbar zugefügte Schädigung genügt nicht, um eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 139 StPO zu begründen (PKG 2001 Nr. 30 mit Hinweisen). Vorliegend ist die konkrete Strafnorm die Vorschrift von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), welche sich aus der Ver- fügung vom 25. Oktober 2007 ergibt. Enthält diese Verfügung ein Gebot oder Verbot, das den Schutz privater Interessen gewährleisten soll, ist auch die Legi- timation des betroffenen Privaten zur Beschwerdeführung zu bejahen (vgl. Gün- ter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Aufl., Bern 2000, § 51 N. 2; PKG 2000 Nr. 35 mit Hinweisen). Mit der am 25. Oktober 2007 ergangenen amtlichen Verfügung des Kreispräsidenten B. wurden die Miteigentümer der Stockwerkeigentümerschaft M. unter Hinweis auf Art. 292 StGB aufgefordert, die ganze Dienstbarkeitsanlage auf ihrem Grundstück, Parzelle Nr. 0000 im Grundbuch Z., jederzeit freizuhalten, damit diese von der Beschwerdeführerin als Dienstbarkeitsberechtigte befahren werden könne. Eine entsprechende Verfügung erging bereits am 7. Dezember 2006; mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 wurden die Beschwerdegegner je-
6 doch - erneut unter Androhung der Straffolgen des Art. 292 StGB - aufgefordert, diesem neuen Amtsbefehl vom 25. Oktober 2007 bis am 15. November 2007 in vollem Umfang nachzukommen. Dieser richterlichen Aufforderung sind die Be- schwerdegegner erneut nicht vollends nachgekommen. A. hat folglich ein recht- lich geschütztes Interesse an einer materiellen Beurteilung des Verhaltens der durch die Verfügung verpflichteten Beschwerdegegner. Entsprechend steht ihr vorliegend auch die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO zu. 3. Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde vorsorglich den Ausstand des Kantonsgerichtspräsidenten Dr. Norbert Brunner, falls dieser Einsitz in der Beschwerdekammer haben sollte. Zumal Vizepräsident Urs Schlen- ker den Vorsitz in diesem Fall führt, kann dieses Begehren als gegenstandslos betrachtet werden. 4. Aus dem Dispositiv der Einstellungsverfügung vom 16. Januar 2008 ist zu entnehmen, dass A. diese Verfügung nur im Dispositiv zugestellt wurde, während die anderen Verfahrensbeteiligten einen begründeten Entscheid erhal- ten haben. Mit Beschwerde vom 6. Februar 2008 machte deshalb A. eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht geltend. Sie verlangte eine vollumfängliche Aufhebung der Einstellungsverfügung sowie die Zurückweisung der Sache an den Kreispräsidenten B. zwecks Erlass eines Strafmandates wegen Widerhand- lung gegen Art. 292 StGB, eventuell zwecks Begründung der angefochtenen Ver- fügung. Aus den Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK; SR 0.101) fliesst der Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begrün- den, damit die Parteien erfahren, auf Grund welcher Überlegungen eine Behörde entschieden hat. Die Begründung muss demzufolge so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (PKG 1990 Nr. 49, PKG 1994 Nr. 44). Eine Begründungspflicht gilt nicht nur für Urteile im engeren Sinne. Da sich die Einstellungsverfügung in einem Strafverfahren über die strafrechtliche Nichtschuld eines Rechtsunterworfenen ausspricht, be- einflusst sie die Rechtsstellung des Verfügungsadressaten sowie eventuell schützenswerte Interessen verfahrensbeteiligter Dritter. Die Einstellungsverfü-
7 gung berührt damit deren Gehörsanspruch und muss somit ebenfalls der Begrün- dungspflicht unterstehen. Der Kreispräsident übt im Strafmandatsverfahren we- gen Übertretung die Funktion des Untersuchungsrichters aus. Gelangt der Kreispräsident aufgrund seiner Erhebungen zum Schluss, dass das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan sei, verlangt Art. 171 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 StPO den Erlass einer begründeten Einstellungs- verfügung. Diese ist dem Angeschuldigten, dem Geschädigten und der Staats- anwaltschaft mitzuteilen (Art. 82 Abs. 2 und 3 StPO). Für die Einstellungsverfü- gung verweist also das Strafmandatsverfahren bei Übertretungen auf das ordent- liche Untersuchungsverfahren. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Einstel- lung einer Strafuntersuchung von den gleichen Voraussetzungen abhängt und als Verfügung die gleichen Merkmale aufweist, unbesehen davon, ob sie im or- dentlichen Strafverfahren oder im summarisch ausgestalteten Strafmandatsver- fahren erlassen wird. Grundsätzlich sind daher Einstellungsverfügungen im Straf- mandatsverfahren im gleichen Umfang und mit der gleichen Sorgfalt zu begrün- den wie im ordentlichen Strafverfahren. Aus Sicht des Geschädigten, der zur strafrechtlichen Beschwerde legitimiert ist, spielt es keine Rolle, ob seine Be- schwerde das Resultat einer im ordentlichen Strafverfahren oder im Strafman- datsverfahren ergangenen Einstellungsverfügung ist. Sein Bedürfnis nach Be- gründung der Einstellungsverfügung ist in beiden Fällen das gleiche, weil er bei beiden Verfahrensarten seine strafrechtliche Beschwerde nach Art. 138 StPO oder nach Art. 176a StPO begründen muss. Der Angeschuldigte kann sich mittels Einsprache gegen das Strafmandatsverfahren nachträglich volles rechtliches Gehör verschaffen. Einen entsprechenden Rechtsbehelf für den Geschädigten zwecks Beseitigung einer im Strafmandatsverfahren ergangenen Einstellungs- verfügung gibt es nicht. Es ist aus diesem Grunde gerechtfertigt, an die Begrün- dung einer Einstellungsverfügung im Strafmandatsverfahren grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie im ordentlichen Strafverfahren (PKG 1994 Nr. 44). Der Geschädigte, welcher nach Art. 139 StPO beschwerdelegitimiert ist, hat somit einen Anspruch auf eine sorgfältig begründete Einstellungsverfügung (W. Padrutt, a.a.O., S. 165). Wird dem Geschädigten die Verfügung nur im Dis- positiv zugestellt, vermag dies der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zu genügen. Weil das rechtliche Gehör als Ausfluss des Verbots der formellen Rechtsverweigerung rein formeller Natur ist, führt des- sen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst grundsätz- lich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 118 Ia 18 E. 1a). Im vorliegenden Fall hat der Kreispräsident B. seine Einstellungsverfügung vom 16. Januar 2008 zwar begründet; er hat diese Begründung der Geschädigten aber
8 nicht zukommen lassen, so dass diese nicht in der Lage war, die Einstellungs- verfügung in der Sache selbst sachgerecht anzufechten. Im Ergebnis steht dem- nach fest, dass die vorliegende Beschwerde bereits aufgrund von formellen Ver- fahrensmängeln gutzuheissen ist, ohne dass eine materielle Überprüfung der An- gelegenheit erforderlich wäre. Zu Handen des Kreispräsidenten B. seien aber gleichwohl noch folgende Bemerkungen angebracht. 5. Neben der Aufhebung der Einstellungsverfügung aus formellen Gründen verlangte A. mit der Beschwerde vom 6. Februar 2008 die Zurückwei- sung an den Kreispräsidenten B. zwecks Erlass eines Strafmandates wegen Wi- derhandlung gegen Art. 292 StGB. Dieses Begehren hat die Beschwerdeführerin nicht weiter begründet. Da sie keine Kenntnis der Einstellungsgründe hatte, konnte sie diese auch nicht materiell beanstanden. Der Kreispräsident argumen- tiert in seiner Einstellungsverfügung vom 16. Januar 2008, die Beschwerdegeg- ner seien bereits mit Strafmandat vom 26. November 2007 für den Ungehorsam gegen den Amtsbefehl vom 7. Dezember 2006 im Sinne von Art. 292 StGB be- straft worden. Mit der ausgesprochenen Busse seien sie ihrem Verschulden ent- sprechend angemessen bestraft worden, da erwiesen sei, dass sie ihren Ver- pflichtungen gemäss dem Amtsbefehl vom 7. Dezember 2006 nicht nachgekom- men seien. Zudem sei mit Entscheid des Kreispräsidiums B. vom 30. November 2007 ein Vollzugsaufschub der Ersatzvornahme bis zum Frühjahr 2008 verfügt worden. Gemäss Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von einer zustän- digen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdro- hung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Diese Vor- aussetzung ist auch bei wiederholtem Ungehorsam gegen dieselbe Verfügung erfüllt (Günter Stratenwerth, a.a.O., § 51 N. 9). Die richterlichen Anordnungen in einem Amtsbefehl gelten bis zu dessen Aufhebung. Haben die Verpflichteten in- nerhalb des Zeitraums, in dem eine unter Androhung gemäss Art. 292 StGB er- gangene Verfügung Geltung hatte, gegen die darin enthaltenen richterlichen An- ordnungen gehandelt, liegt folglich auch dann ein Verstoss im Sinne von Art. 292 StGB vor, wenn die Verfügung im Nachhinein aufgehoben worden ist. Die Be- schwerdelegitimierte muss zudem die Möglichkeit haben, ihr Interesse an der Durchsetzung des Anspruches gemäss dem Amtsbefehl mittels zivilprozessualer Mittel (Art. 252 ff. der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden [ZPO; BR 320.000]) durchsetzen zu können. Gemäss bündnerischem Recht hat daher der Kreispräsident zunächst dem Leistungspflichtigen unter Androhung der Straffol- gen des Art. 292 StGB eine Frist anzusetzen, innert welcher dieser die Leistung
9 zu erbringen hat (Art. 256 ZPO). Die Androhung der Bestrafung und die Verurtei- lung selbst bezwecken, dass der Leistungspflichtige seine Leistung in ursprüng- licher Form erbringt und der Berechtigte nicht gezwungen wird, die Ersatzvor- nahme anzustreben. Kommt der Leistungspflichtige der Anordnung dennoch nicht nach, wird auf seine Kosten die Ersatzvornahme angeordnet (PKG 2000 Nr. 35). Die Beschwerdegegner wurden, wie bereits im Sachverhalt ausführlich dargelegt, mit Strafmandat des Kreispräsidiums B. vom 26. November 2007 we- gen Ungehorsams gegen die amtliche Verfügung vom 7. Dezember 2006 ge- stützt auf die Strafanzeigen vom 14. September 2007 und vom 8. Oktober 2007 bestraft. Da sie aber weiterhin den Vorlagen gemäss Amtsbefehl bis dato nur teilweise nachkamen - es wurden einzig die einbetonierten Eisenpfosten und die Kettenspannungen entfernt - ersuchte die Beschwerdeführerin mit Datum vom
17. September 2007 um Fristansetzung. Daraufhin setzte der Kreispräsident den Beschwerdegegnern mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 eine Frist bis am 15. November 2007 zur Behebung des streitigen Zustandes, dies erneut unter aus- drücklicher Androhung der Straffolgen des Art. 292 StGB. Die Beschwerdegeg- ner liessen die angesetzte Frist unberücksichtigt verstreichen, weshalb sie damit den Anordnungen des Amtsbefehls vom 25. Oktober 2007 grundsätzlich nicht gefolgt sind. Die von der Beschwerdeführerin am 19. November 2007 einge- reichte dritte Strafanzeige bezieht sich somit nicht auf die amtliche Verfügung des Kreispräsidiums B. vom 7. Dezember 2006, sondern auf die Verfügung vom 25. Oktober 2007. Mit der Begründung des Kreispräsidenten B. hätte somit das mit der Strafanzeige vom 19. November 2007 eröffnete Verfahren nicht eingestellt werden dürfen. Auch die Tatsache, dass der Vollzugstermin für die Ersatzvor- nahme bis zum Frühjahr 2008 aufgeschoben wurde, ändert nichts daran, dass sich der Kreispräsident B. konkret mit der Frage zu befassen hat, ob die Be- schwerdegegner gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2007 (und nicht vom 7. Dezember 2006) verstossen haben und ob sie dafür allenfalls zu bestrafen sind. 6. An dieser Stelle ist das Kreisamt B. zudem darauf hinzuweisen, dass mit der Revision des Algemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetz- buches, welches am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, die bisherige Unter- scheidung zwischen Haft-, Gefängnis- und Zuchthausstrafen fallen gelassen und durch die einheitliche Freiheitsstrafe ersetzt wurde. Bei Übertretungen gibt es seit dem 1. Januar 2007, mit Ausnahme der Ersatzfreiheitsstrafe, keine Freiheitsstra- fen mehr. Es können bei Übertretungen somit nur noch Bussen ausgesprochen werden. Art. 292 StGB wurde insofern angepasst, als bei einem Verstoss gegen
10 diesen Straftatbestand nur noch eine Busse, und nicht mehr Haft ausgesprochen werden kann. Das Kreisamt B. wird deshalb angehalten, künftig die Sanktion ge- gen Art. 292 StGB entsprechend anzupassen. 7. Ist die Beschwerde gutzuheissen, gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 2 StPO). Der obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wird zudem eine angemessene Ent- schädigung zugesprochen.
11 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfü- gung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten B. zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher die Beschwerdeführerin mit Fr. 563.30 zu entschä- digen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: